Nur benannte Datenschutzbeauftragte stehen unter dem Schutz der DS-GVO
Wenn ein Beschäftigter den Datenschutz im Unternehmen betreut, aber kein offiziell benannter (und damit durch die DS-GVO geschützter) Datenschutzbeauftragter ist, geht er mehrere Haftungsrisiken ein: Persönliche HaftungDer Beschäftigte könnte persönlich haftbar gemacht werden, wenn es zu Datenschutzverletzungen kommt und er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. SchadensersatzforderungenBetroffene Personen…

